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Die Verlobung

Die Verlobung auch Verlöbnis genannt, ist ein vorläufiges gegenseitiges Versprechen zu heiraten.
Verlobung

 

Dieses Eheversprechen verpflichtet jedoch nicht zu einer nachfolgenden Eheschließung. Der Zeitpunkt der Eheschließung sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft müssen dabei noch nicht bestimmt werden. Die Verlobung ist keine Voraussetzung um heiraten zu können bzw. zu dürfen.

Beendet wird die Verlobung durch

  • die Eheschließung
  • den Rücktritt oder Tod des Verlobten bzw. der Verlobten oder
  • eine einverständliche Auflösung beider Verlobten.

 

Das Verlöbnis ist kein verbindlicher Vorvertrag. Grundsätzlich entstehen aus dem Verlöbnis keine weiteren rechtlichen Wirkungen. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, es kann nicht auf die Einhaltung des Versprechens geklagt werden.

Auch eine Vereinbarung, dass im Falle eines Verlöbnisbruches ein Bußgeld zu bezahlen ist, hat keine Rechtswirkung.

 

Ausnahme

Bei Verlöbnisbruch können gewisse Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Ersatzansprüche stehen dem betroffenen Teil nur dann zu, wenn ein Schaden (Vermögensminderung) entstanden ist, der ohne Verlobung nicht aufgetreten wäre.

Beispiele für Ersatzansprüche

  • Rückgabe von Verlobungsgeschenken (Familienschmuck, Bilder, Verlobungsringe etc.)
  • Kosten für die Vorbereitung der Hochzeitsfeier
  • Kosten durch Anmietung einer künftigen Ehewohnung
  • Einkommensentgang durch Berufsaufgabe

 

Traditioneller weise bedeutet die Verlobung, dass normal innerhalb eines Jahres geheiratet werden soll - heute wird diese Frist eher locker gesehen.

 

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Quelle: www.help.gv.at

Das Gästebuches - mal anders Heiraten im Ausland