Dieses Eheversprechen verpflichtet jedoch nicht zu einer nachfolgenden Eheschließung. Der Zeitpunkt der Eheschließung sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft müssen dabei noch nicht bestimmt werden. Die Verlobung ist keine Voraussetzung um heiraten zu können bzw. zu dürfen.
Das Verlöbnis ist kein verbindlicher Vorvertrag. Grundsätzlich entstehen aus dem Verlöbnis keine weiteren rechtlichen Wirkungen. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, es kann nicht auf die Einhaltung des Versprechens geklagt werden.
Auch eine Vereinbarung, dass im Falle eines Verlöbnisbruches ein Bußgeld zu bezahlen ist, hat keine Rechtswirkung.
Bei Verlöbnisbruch können gewisse Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Ersatzansprüche stehen dem betroffenen Teil nur dann zu, wenn ein Schaden (Vermögensminderung) entstanden ist, der ohne Verlobung nicht aufgetreten wäre.
Beispiele für Ersatzansprüche
Traditioneller weise bedeutet die Verlobung, dass normal innerhalb eines Jahres geheiratet werden soll - heute wird diese Frist eher locker gesehen.
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Quelle: www.help.gv.at
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